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Vererbung und Verpfändbarkeit der Riester-Rente

Die Riester-Rente ist durch die gesetzlichen Bedingungen (Zertifizierung der Riester-Rente) ebenfalls wie die Rürup-Rente nur bedingt flexibel. Punkte wie Vererbarkeit und anderweitige Verwendungen des Kapitals vor Rentenbeginn spielen für die Sparer eine wesentliche Rolle. Die Lebenssituationen, Familie, Wünsche, Ziele und Beruf verändern sich, daher ist es wichtig, die Rahmenbedingungen solcher Themen zu kennen, wenn Sie einen Riestervertrag bereits haben oder abschließen möchten.

An wen kann das Kapital bzw. die Rentenzahlung vererbt werden?

Sie haben die Möglichkeit, das gesamte Guthaben auf einen bestehenden Riestervertrag zu übertragen. Diese Art der Vererbung ist nicht steuerschädlich.

Ansonsten können Sie das Kapital an Jeden vererben, nur müssen dann bereits gezahlte Zulagen und steuerliche Vorteile zurück gezahlt werden, sogenannte steuerschädliche Vererbung. Eine Rente kann nicht vererbt werden.

Darf die Riester-Rente als Sicherheit (z.B. bei Baufinanzierung) hinterlegt werden?

Ja, teilweise. Sie können Entnahmen aus dem Vertrag tätigen. Bedingung hierfür ist, das dieses Kapital für eine selbstgenutzte Immobilie verwendet wird, welche dann ebenfalls der Altersvorsorge dient. Entnahmen können Sie in der Höhe von 10.000€ bis max. 50.000€ tätigen.

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