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Ansparphase der privaten felxiblen Altersvorsorge
In der privaten flexiblen Altersvorsorge gibt es viele einzelne Aspekte zu betrachten, z.B. gesetzliche Gegebenheiten aber auch personenbedingte Fragestellungen. Hierbei sind genaue und individuelle Grundlagen im Vorfeld zu berücksichtigen, um dem Kunden bereits in der Ansparphase die richtige Anlageform zu sichern.
Prinzipiell darf und kann jeder diese Form der Altersvorsorge nutzen. Hier gelten keine Beschränkungen. Die flexible private Altersvorsorge können Beamte, Freiberufler, Selbständige, Angestellte, Hausfrauen und eben jeder, der sich für seine Altersvorsorge eine flexible Möglichkeit schaffen möchte, abschließen.
Die Beiträge Ihrer privaten flexiblen Altersvorsorge während der Ansparphase, die Form der Anlage ist hierbei nicht relevant, können im Rahmen der Steuererklärung nur innerhalb des Vorsorgefreibetrages geltend gemacht werden. Dieser ist aber meist bereits durch Absicherungen wie z.B. der Berufsunfähigkeitsversicherung oder privater Krankenversicherungen ausgeschöpft.
Vorsorgefreibetrag für Angestellte: 1.500 € p.a.
Vorsorgefreibetrag für Selbständige: 2.400 € p.a.
Nein. Wenn bei Ihnen eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, das heißt sie befinden sich in einem Arbeitsverhältnis und erhalten Lohn oder Gehalt, werden die Beiträge zu dieser Form der Altersvorsorge von Ihrem Nettoeinkommen gezahlt. Durch den Arbeitgeber werden bereits Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen abgeführt, so dass aus dem reduzierten Nettogehalt die Beiträge zur Flexiblen Altersvorsorge bestritten werden.
Da keine steuerliche Förderung möglich ist, entfällt im Rahmen der flexiblen privaten Altersvorsorge dieser Punkt .
Ja. Sie können über das angesparte Kapital ganz oder teilweise verfügen, da während der Dauer der Ansparzeit unterschiedlichste Lebenssituationen eintreten können, die dies erfordern. Es ist jedoch auch möglich, das entnommene Kapital wieder einzuzahlen. Insbesondere bei der Altersvorsorge-Planung ist es wichtig, dass das geplante Ablaufkapital zum Rentenbginn wieder zur Verfügung steht.
Nein, diese Form der Altersvorsorge ist nicht vor dem Zugriff Dritter sicher. Guthaben in der flexiblen Altersvorsorge gilt als anrechenbares, verpfändbares Kapital und ist daher grundsätzlich nicht geschützt. Die Begründung hierfür liegt in der freien Verfügbarkeit während der Ansparphase sowie in der Flexibilität dieser Form der Altersvorsorge. Es gibt jedoch Freibeträge für die private Altersvorsorge, die nicht angerechnet werden dürfen. Die Freibeträge sind für Selbständige und Angestellte unterschiedlich hoch.
Ja, das heißt, während dieser Zeit können die Beiträge flexibel, je nach Bedarf und Lebenssituation, gestaltet werden. Sie haben beispielsweise die Möglichkeit mit einem niedrigeren Beitrag anzufangen und diesen bei Einkommenssteigerungen zu erhöhen. Bei Zahlunsschwierigkeiten beispielsweise während der Elternzeit oder Arbeitslosigkeit können die Beiträge auch ausgesetzt werden. Eine Beitragsreduzierung ist auch möglich.
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