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Staatliche Förderung
1. Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds
Bei den externen Durchführungswegen, der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds fällt in der Ansparphase, dem Erwerbsleben, die Einkommenssteuer (gemäß §3 Nr.63 EStG) weg, jedoch nur bis zu 4% der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung. BBG bedeutet Beitragsbemessungsgrenze und diese liegt für 2008 bei 63.600 Euro. Demnach bleiben Beiträge, die in eine der oben genannten Durchführungswege fließen, jährlich bis zu einer Höhe von 2.544,- Euro (4% von 63.600) steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen steht noch ein zusätzlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800,- Euro zur Verfügung. Die gleichen gesetzlichen Fördergrenzen gelten auch für die Sozialversicherungsfreiheit. Auf Beiträge bis zu 4% der BBG werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Unerheblich ist bei dieser Regelung, ob die Beiträge durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer finanziert werden, da die Grenze für beide gleichermaßen gilt.
Über die Direktversicherung, Pensionskasse und den Pensionsfonds können Sie darüber hinaus auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Riester-Förderung (nach §10a, 79ff. EStG), werden die Beiträge als Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer geltend gemacht. Beantragte Zulagen fließen dann direkt in die betriebliche Altersvorsorge. Wird die Riester-Förderung in Anspruch genommen, müssen Sozialabgaben auf die geleitsteten Beiträge abgeführt werden.
In der Rentenphase, in der viele Bürger meist einen niedrigeren Steuersatz aufgrund niedrigerer Einkünfte erwarten, werden die Versorgungsleistungen grundsätzlich als „sonstige Einkünfte“ voll nachgelagert versteuert. Dies gilt für die Förderung nach § 3.Nr.63 EStG sowie für die Riester-Förderung. Zusätzlich unterliegen Rentenzahlungen aus der Förderung nach § 3Nr. 63 EStG noch der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind.
2. Direktzusagen und Unterstützungskassen
In der Ansparphase werden Direktzusage und Unterstützungskasse hinsichtlich der staatlichen Förderung gleich behandelt. Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit fallen Einkommenssteuer und Sozialabgaben, die sich aus Kranken-, Pflege-, gesetzlicher Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzen, weg.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge unterliegt bei der Entgeltumwandlung gesetzlichen Grenzen. Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) können pro Jahr sozialversicherungsfrei in eine Direktzusage oder Unterstützungskasse geleistet werden. Die BBG liegt im Jahr 2008 bei 63.600€. Also können in 2008 bis zu 2.544,-€ ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in die eigene betriebliche Altersvorsorge investiert werden. Diese Grenze entfällt für Arbeitgeber-finanzierte Leistungszusagen im Rahmen der Direktzusage oder Unterstützungskasse. Hinsichtlich der steuerlich geförderten Beträge existieren keine Höchstgrenzen- weder für Arbeitgeber- noch für Arbeitnehmer-finanzierte Beiträge. Dies macht diese beiden Durchführungswege besonders für leitende Arbeitnehmer sowie Gesellschafter Geschäftsführer interessant.
Versorgungsleistungen, wie beispielsweise die Rentenzahlung, werden bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse als Einkünfte aus „nicht selbständiger Arbeit“ voll nachgelagert versteuert. Das bedeutet, sie werden wie Bruttogehalt behandelt. Demnach werden Abzüge für Lohnsteuer sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung vorgenommen.

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