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Die Rentenphase (Verrentung) der Rürup-RenteNach der Ansparphase folgt die sogenannte Rentenphase der Rürup-Rente (Basisrente). Hier sind einige Besonderheiten zu betrachten. Schwerpunkte liegen in der Kapitalverfügung und der steuerlichen Behandlung der Rürup-Rentenleistung. Themen wie Vererbarkeit finden Sie in dem Punkt Allgemeines zur Rürup-Rente. Basisthemen für die Rentenphase:
1. Darf nach Renteneintritt über das Kapital verfügt werden?Nein, nach Vertragsende, frühestens ab dem 60. Lebensjahr können Sie die Leistungen aus Rürup-Verträgen nur als monatliche Rente erhalten. 2. Welche Auszahlform gibt es?Wie bereits im Thema Kapitalverfügung erwähnt, gibt es in der Rürup-Rente nur die Möglichkeit, sich das angesparte Kapital in Form einer lebenslangen monatlichen Rente auszahlen zu lassen. Da diese Form der Altersvorsorge der gesetzlichen Rente ähnelt, wird die Rente grundsätzlich monatlich ausgezahlt. Unabhängig wie alt man wird. Die einzige Wahlmöglichkeit besteht für Sie im Rentenbeginn (Beginn der Auszahlung). In der Regel wird ein Rentenbeginn ab dem 67. Lebensjahr analog des Renteneintrittsalters vereinbart, auf Wunsch kann dieses vorverlegt werden, frühestens jedoch ab dem 60. Lebensjahr. 3. Wie ist die steuerliche Behandlung bei Rentenbeginn?Die Besteuerung der Rentenleistungen in der Rürup-Rente während der Rentenphase wird im EStG (Einkommensteuergesetz) gesetzlich geregelt. Die aktuelle Behandlung kann wie folgt beschrieben werden: Leistungen aus der Rürup-Rente werden nachgelagert besteuert und gehören zu dem zu versteuernden Einkommen. Zu versteurndes Einkommen bedeutet, die Summe der gesamten Einnahmen im Rentenalter, wobei unterschiedliche steuerliche Regelungen greifen. Isoliert wird hier die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente betrachtet. Ein wesentlicher Aspekt ist der Zeitpunkt des Renteneintritts beginnend im Jahr 2005. Hier wird festgelegt wieviel Prozent aus den Leistungen zu versteuerndes Einkommen sind. Diese Festlegung besteht lebenslang. Beginnend im Jahr 2005 müssen 50% der ausgezahlten Rentenleistungen aus der Rürup-Rente mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Nachfolgende Rentenzahlungsbeginne (ab 2006 bis einschließlich 2020) steigen jährlich prozentual um jeweils 2%. Das bedeutet, in 2006 52%, 2007 54%, 2008 56% usw. Ab 2020 bis 2040 beträgt dieser prozentuale Anstieg nur einen Prozentpunkt. Alle nachfolgenden Rürup-Rentenzahlungen ab dem Jahr 2040 sind dann dauerhaft voll zu versteuern. Hier ein Rechenbeispiel: Ohne andere Einkünfte berücksichtigend und auf der Grundlage, das durch Bezug anderer Rentenleistungen bereits eine Steuerpflicht besteht, wird hier isoliert die Rürup-Rentenleistung betrachtet. Annahme ist der Anteil des zu versteuernden Einkommens aus der Rürup-Rente im Jahr 2008. Es werden nach Tabelle 58% der gesamten jährlichen Rentenleistungen aus der Basisrente als zu versteuerndes Einkommen angerechnet. Bei angenommenen 10.000 € beträgt dieser Anteil dann 5.800 €, welche dann mit dem persönlichen Steuersatz von z.B. 20% versteuert werden. 20% entsprechen 1160 €. Diese 1.160 € werden von den gesamten 10.000 € abgezgen, das ergibt eine Nettorentenleistung 8.840 € jährlich. Jede folgende Rentensteigerung wird zu 100 % besteuert. Informationen über die gesamte Zeit und der Höhe des zu versteuernden Anteils finden sie hier (Link zu pdf). 4. Werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben?Nein, nach der heutigen Gesetzeslage werden keine gesetzlichen Krankenkassenbeiträge erhoben. |
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