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Vererbung und Verpfändung der Rürup-Rente (Basisrente)

An wen kann das Kapital bzw. die Rentenzahlung vererbt werden?

Ein wesentlicher Unterschied bei staatlich geförderten Rentenprodukten, wie der Rürup-Rente bzw. Basisrente besteht in der Vererbbarkeit. Durch die vertraglichen Bestimmungen sowie die steuerliche Förderung sind der Vererbbarkeit in dieser Form der Altersvorsorge Grenzen gesetzt.

Das angesparte Kapital wird ausschließlich als Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt. Verstirbt der Sparer vor Renteneintritt, verfällt das angesparte Kapital. Die einzigen Möglichkeiten einer Vererbung liegen in der Hinterbliebenenrente für Ehegatten und einer Rente für kindergeldbeziehende Kinder. Sind diese bereits aus dem Kindergeldzahlunganspruch raus, haben sie keinen Anspruch an eine Hinterbliebenenrente.

Darf die Rürup-Rente - Basisrente als Sicherheit (z.B. bei Baufinanzierung) hinterlegt werden?

Nein, da die Leistungen aus der Rürup-Rente bzw. Basisrente nicht kapitalisierbar, beleihbar und nicht veräußerbar sind und ebenfalls vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Sie dienen allein der privaten Altersvorsorge und somit der späteren Ergänzung des Einkommens während der Rentenphase. Hier besteht auch die starke Ähnlichkeit zur gesetzlichen Rente.

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