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Allgemeines - Vererbung und Verpfändbarkeit

An wen kann das Kapital vererbt werden?

Bei der flexiblen Altersvorsorge haben Sie die Freiheit, jede beliebige Person als Begünstigten für den Todesfall einzusetzen. Es ist unerheblich, in welchem Grad oder ob Sie mit dem Begünstigen überhaupt verwandt sind. Es muss keine Person aus der gesetzlichen Erbfolge sein. Freunde, Bekannte, Geschäftspartner oder sogar Nachbarn- wirklich jedem- könnten Sie bei Ihrem Ableben das angesparte Kapital vererben.

Für Anleger, die niemandem Ihr Altersvorsorge-Kapital vermachen wollen, gibt es sogar Verträge ohne Todesfallschutz. Diese sind dann ein wenig kostengünstiger und bieten eine etwas höhere Ablauf- oder Rentenleistung.

Darf die flexible Altersvorsorge als Sicherheit (z.B. bei Baufinanzierungen) hinterlegt werden?

Ja. Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen, die private Flexible Altersvorsorge zu beleihen oder zu verpfänden. Allerdings hängt die Akzeptanz Ihres Vorsorgevertrages als Sicherheit von der Anlageform und von dem Kreditgeber ab. Wenn dieser Punkt für Sie bei der Anlageentscheidung wichtig ist, sprechen Sie vorher Ihren Berater darauf an. Grundsätzlich gilt jedoch das Prinzip: je sicherer die Anlage, desto höher ist die Akzeptanz.

 

 

 

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