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Pensionskasse

Ihr Rechtsanspruch auf Versorgung im Alter

Pensionskassen sind  rechtlich selbständige Unternehmen, die von einem oder mehreren Arbeitgeber-Unternehmen gegründet wurden. Arbeitgeber sind also Mitglied in einer Pensionskasse und entrichten Zuwendungen zur späteren Versorgung der Mitarbeiter. Pensionskassen gewähren den Arbeitnehmern im Gegenzug einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen finanziert der Mitarbeiter entweder allein aus seinem Gehalt oder der Arbeitgeber gibt einen Teil zum Beitrag dazu. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

 Ihr Rechtsanspruch auf Versorgung im Alter

Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht, ein Teil seines Gehaltes für eine betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Ein Teil des Bruttolohnes fließt dann direkt in die Vorsorge und wird nicht mit dem restlichen Gehalt ausgezahlt. Grundsätzlich besteht Verhandlungsfreiheit über Art und Höhe der Entgeltumwandlung. Bietet der Arbeitgeber bereits eine Lösung zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskasse oder Pensionsfonds an, dürfen Arbeitnehmer unter den angebotenen Lösungen wählen. Hat der Arbeitgeber jedoch noch nicht über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung informiert oder wird keine Einigung hinsichtlich des Versorgungsträgers erzielt, können Mitarbeiter den Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung verlangen. Die Auswahl des Versicherers obliegt jedoch dem Arbeitgeber.

Zusatzabsicherung für Sie und Ihre Familie ist möglich.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann über eine Pensionskasse auch eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Tod erfolgen. Dies erfolgt als Zusatzbaustein zu der zugesagten Rentenleistung

 

Leistungen aus einer Pensionskasse sind zu 100% sicher.

 

Pensionskassen gelten rechtlich als Versicherungsunternehmen und unterliegen demzufolge dem Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen, das die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften überwacht. Pensionskassen garantieren mindestens den gesetzlich geforderten Kapitalerhalt. Das bedeutet, dass zum Rentenbeginn mindestens Ihre eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gewähren sie noch ein Garantiezins in Höhe von 2,25%. Eine zusätzliche Sicherheit stellt die Finanzstärke der Pensionskasse dar, das die zugesagte Leistung auch in ungünstigen Marktlagen erbringen muss. Durch die Auslagerung des Kapitals aus dem Unternehmen des Arbeitgebers und die sofortige Begünstigung des Arbeitnehmers, bleibt das Versorgungskapital auch bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt.

Pensionskassen sind "Insolvenz- und Hartz-IV-sicher"

In der heutigen Zeit wird es zunehmend wichtiger, dass der Vermögensaufbau für den Lebensabend bei einer längeren Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht aufgezehrt wird. Wie auch alle anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung zählt die Pensionskasse zum Schonvermögen und wird daher bei der Anspruchsprüfung des Arbeitslosengeldes II nicht angerechnet. Gleiches gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Hat dieser für sich selbst eine Pensionskasse abgeschlossen, bleibt das Vorsorgekapital auch bei einer Insolvenz vor seinen Gläubigern geschützt.

Konservative Anlageform- stetige und sichere Rendite

Hinsichtlich der Anlagemöglichkeiten ist die Pensionskasse auf konservative Versicherungslösungen begrenzt. Dies schmälert ein wenig die Renditechancen. Dafür steht eine kontinuierliche und sichere Rendite im Vordergrund. Allein die erzielten Überschüsse können frei angelegt werden- konventionell oder in Investmentfonds.

Sparen Sie bis zu 2.544,-€ steuer- und sozialversicherungsfrei in 2008.

Die Pensionskasse wird während der Ansparphase steuer- und sozialversicherungstechnisch gefördert. Beiträge in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung (2008: 63.600 Euro), das entspricht 2.544,- Euro im Jahr oder 112,- Euro im Monat, können ohne Abzug von Lohnsteuer in die Vorsorge gezahlt werden. In gleicher Höhe bleiben die Beiträge auch sozialversicherungsfrei. Dank einer Gesetzesänderung zum Ende des Jahres 2007, bleiben Beiträge auch über den 31.12.2008 hinaus sozialversicherungsfrei.

Zusätzlicher Steuerfreibetrag von 1.800,-€ möglich.

Besteht noch keine Direktversicherung, die noch nach dem § 40b EkStG pauschal mit 20% versteuert wird, so steht dem Arbeitnehmer noch ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von  1.800,- Euro zur Verfügung. Besitzt der Arbeitnehmer jedoch eine pauschalbesteuerte Direktversicherung nach altem Recht, kann der zusätzliche Freibetrag nicht genutzt werden.

Was tun bei Arbeitsplatzwechsel, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit?

Flexibilität ist mit einer Pensionskasse gewiss. Bei einem Arbeitsplatzwechsel können Sie die Pensionskasse selbstverständlich auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Hierfür sind viele Anbieter einem gesonderten Übertragungsabkommen beigetreten. Besteht bei Ihrem neuen Arbeitgeber schon ein Versorgungssystem, können Sie alternativ auch die bis zum Arbeitsplatzwechsel erzielten Anwartschaften auf das neue Versorgungssystem übertragen lassen. Die zukünftigen Beiträge fließen entsprechend in das neue Versorgungssystem. Sind diese beiden Lösungsmöglichkeiten für Sie nicht passend, haben Sie noch die Option, Ihre Pensionskasse privat weiterzuführen oder sie beitragsfrei zu stellen. Gleiches gilt auch bei Elternzeit oder Arbeitslosigkeit.

Rente, Kapital oder von beidem etwas- ist das möglich?

Sie haben zum Rentenbeginn die Wahl, ob Sie das angesparte Kapital als lebenslange garantierte Rente oder als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt haben möchten. Eine Teilauszahlung ist nicht möglich. Bei Abschluss brauchen Sie sich noch nicht festlegen. Rechtzeitig vor dem Rentenbeginn werden Sie in der Regel von der Versicherung angeschrieben.

Finger weg von der Altersvorsorge!

Dies scheint das Motto des Staates im Gegenzug für die Förderung zu sein. Renten- oder Kapitalzahlungen dürfen erst mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente erfolgen. Frühestens ab dem 60.Lebensjahr. Dies bedeutet, dass Sie während Ihres Arbeitslebens kein Kapital entnehmen dürfen. Auch als Sicherheit für Darlehen, beispielsweise einer Baufinanzierung, darf eine Pensionskasse nicht verwendet werden. Wer allerdings auf diese Punkte verzichten kann, erhält ein sehr attraktives Modell für seine Altersvorsorge.

Schenkt der Staat mir wirklich die Steuern?

Nein, es handelt sich nicht um ein Geschenk, sondern eine Steuerverschiebung. Steuerverschiebung bedeutet die Verlagerung der Steuerpflicht vom aktiven Berufsleben in die Rentenphase. Wird die vereinbarte Renten- oder Kapitalleistung erbracht, fordert der Staat seinen Obolus. Renten- oder Kapitalzahlungen werden dann als sonstige Einkünfte voll nachgelagert besteuert. Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch nur für die Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Die Höhe der Abzüge zum Rentenbeginn richtet sich demnach nach Ihrem steuerpflichtigen Gesamteinkommen.

Die Pensionskasse eignet sich insbesondere für kleine oder mittlere Betriebe, da der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber gering ist, sie den Arbeitnehmern ein hohes Maß an Sicherheit und Flexibilität bietet und der Arbeitgeber kein finanzielles Risiko trägt.

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